Satzung

 

§ 1 Name, Zweck, Sitz

 

1)   Der Verein führt den Namen „Essener Leichtathletik Verein 1983“ und soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach Eintragung führt er den Zusatz „e.V.“

 

2)   Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne das Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Anleitung zu geregelter sportlicher Betätigung, insbesondere Leichtathletik; Förderung von Leistungs- und Breitensport und jugendpflegerische Betätigung. Der Verein ist weltanschaulich und politisch neutral.

 

3)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4)   Die Vereinsjugend führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwaltung der ihr zufließenden Mittel.

 

5)   Sitz des Vereins ist Essen.

 

6)   Die Vereinsfarben sind blau – weiß.

 


 

§ 2 Mitgliedschaft

 

1)   Der Verein  besteht aus:

      -  aktiven Mitgliedern

      -  passiven Mitgliedern

      -  Ehrenmitgliedern

 

      2)   Die Mitgliedschaft kann nur auf schriftlichen Antrag erworben werden. Der Antrag muss die Anerkennung    

            der Satzung für den Fall der Aufnahme in den Verein enthalten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

 

3)   Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage des Eingangs des Aufnahmeantrages bei  Vorstand, falls nicht der Antrag innerhalb von vier Wochen abgelehnt wird. Die Ablehnung bedarf der schriftlichen Begründung. Gegen die Ablehnung steht dem Betroffenen die Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.

 

4)   Ehrenmitglied kann werden, wer sich um den Verein besonders verdient gemacht hat. Über den Antrag, ein Ehrenmitglied zu ernennen, entscheidet der Vorstand mit der Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder.

 

5)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

 

6)   Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu Ende eines Kalenderhalbjahres (30.06./31.12.) unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat zu erklären.

 

 

7)   Der Ausschluss kann erfolgen bei:

            1. grobem Verstoß gegen die Vereinssatzung

            2. schwerwiegendem vereinsschädigenden Verhalten

            3. Beitragsrückständen von mindestens 6 Monaten, wenn das Mitglied zweimal – zuletzt einen Monat zuvor durch eingeschriebenen

                Brief – gemahnt und auf den möglichen Ausschluss hingewiesen worden ist.

 

8)   Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der ihm angehörenden Mitglieder. Die Entscheidung ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen die Entscheidung steht dem ausgeschlossenen Mitglied die Beschwerde an die Mitgliederversammlung offen.

 

9)   Alle Mitglieder haben das Recht, nach den im Verein geltenden Grundsätzen am Sportbetrieb und an anderen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

10) Alle Mitglieder haben von der Vollendung des 14. Lebensjahres an bei der Mitgliederversammlung Stimmrecht.

 

11) Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge und Umlagen zu zahlen.

 

      12) Die Rechte eines Mitgliedes ruhen, solange es nicht die nach der Beitragsordnung  fälligen  Verpflichtungen erfüllt hat.

 


 

§ 5 Organe

 

       Organe des Vereins sind:

        -  die Mitgliederversammlung

        -  der Vereinsjugendtag

        -  der Vorstand

        -  der Jugendausschuss

 


 

§ 6 Mitgliederversammlung

 

     1)    Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr innerhalb des ersten Vierteljahres durch den Vorstand unter Einhaltung

            einer Frist von zwei Wochen unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung schriftlich einzuberufen.

 

2)   Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist binnen acht Wochen auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder ebenfalls unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung einzuberufen.

 

3)   Anträge aus dem Kreise der Mitglieder zur Ergänzung oder Abänderung der Tagesordnung brauchen nur berücksichtigt zu werden, wenn sie dem Vorsitzenden mindestens einen Tag vor der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form vorliegen. Über die Behandlung eines Dringlichkeitsantrages entscheidet die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

 

4)   Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Abstimmungen auf Verlangen von 1/10 der erschienenen Mitglieder und Wahlen auf Verlangen eines Mitgliedes erfolgen geheim.

 

5)   Satzungsänderungen müssen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

 

6)   Ein Mitglied des Vorstandes oder auf Verlangen der Mehrheit der erschienenen Mitglieder ein anderes Mitglied des Vereins leitet die Mitgliederversammlung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.


 

§ 7 Vereinsjugendtag

 

      Der Vereinsjugendtag besteht aus den jugendlichen Mitgliedern des Vereins und den Mitgliedern des Vereinsjugendausschusses. Der     

      Vereinsjugendtag ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Er wählt den Vereinsjugendausschuss für die Dauer von zwei Jahren.


 

§ 8 Vorstand

 

1)   Der Vorstand besteht aus:

- dem Vorsitzenden

- einem stellvertretenden Vorsitzenden

- dem Kassenwart

- dem Vorsitzenden des Jugendausschusses

- dem Sportwart

- dem Geschäftsführer

- und weiteren von der Mitgliederversammlung für erforderlich gehaltenen Mitarbeitern.

 

Vorstand im Sinne von § 26 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie vertreten den Verein einzeln.

 

2)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, in seiner Abwesenheit die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seine Mitglieder anwesend ist.

 

3)   Soweit Mitglieder des Vorstandes nicht von der Mitgliederversammlung gewählt werden, sind sie von den Angehörigen der Bereiche zu wählen, denen diese Vorstandsmitglieder zugerechnet werden oder in denen sie überwiegend tätig sein sollen. Nicht durch die Mitgliederversammlung gewählte Angehörige des Vorstandes bedürfen der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

 

4)   Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit für die Dauer von zwei Jahren aus. Wiederwahl und erneute Ernennung sind zulässig.

 


            § 9 Finanzen

 

       Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nach Ablauf  des jeweiligen Geschäftsjahres das Finanzgebaren des    

       Vereins prüfen und der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichten.

 


 

§ 10 Geschäftsjahr

 

       Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember.


 

§ 11 Haftung

 

       Der Verein haftet den Mitgliedern nicht für durch den Sportbetrieb entstandene Schäden.

 


 

§ 12 Auflösung

 

       Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach Erfüllung

       aller Verpflichtungen an die Stadt Essen (Sportamt), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 


 

§13 Rechtsgrundlage

 

       Rechtsgrundlage des Essener Leichtathletik Vereins 1983 sind:

        - die Satzung

        - die Jugendordnung

        - die Beitragsordnung.

        - Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.


 

§ 3 u. 4 entfällt.

       Diese Satzung tritt am 08. Februar 1983 in Kraft; geändert durch die Mitgliederversammlung am 22. Februar 1991 u. 24.02.2023.

 

       Vereinsregister Essen Nr. 2786